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Informationen:

 

Berechnung der tierärztlichen Leistungen

Die Leistungen der Praxis werden nach der Gebührenordnung für Tierärzte (GOT), zuletzt geändert am 22.November 2022, abgerechnet. Die Arzneimittelpreise richten sich nach den Vorgaben der Arzneimittelpreis-Verordnung vom 14. November 2003.

 Die GOT wird vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft herausgegeben. Alle niedergelassenen Tierärztinnen und Tierärzte sind gesetzlich verpflichtet, die

(Mindest)-sätze der GOT einzuhalten.

 Die Gebührenordnung schreibt dem Tierarzt in der GOT vor, nach welchen Gebührensätzen er seine tierärztlichen Leistungen und angewandte Medikamente abzurechnen hat.

Eine Unterschreitung der einfachen Gebührensätze ist hierbei nicht zulässig.

Im Notdienst muss der Tierarzt nach der Gebührenordnung erhöhte Gebühren berechnen.  In der GOT ist auch genau geregelt, zu welchen Zeiten die Notdienstgebührensätze gelten:

 

-   täglich von 18:00 Uhr bis 8:00 Uhr des jeweils folgenden Tages (Nachtdienst),

-   von Freitag 18:00 Uhr bis 8:00 Uhr des folgenden Montags (Wochenenddienst) sowie

-   von 0:00 Uhr bis 24:00 Uhr eines gesetzlichen Feiertages (Feiertagsgebühr).

Die Notdienstgebühr wird nicht erhoben, wenn ein geplanter Nachbesuch am Wochenende oder Feiertagen statt findet.

 

Wegegeld / Anfahrtskosten

Die Kosten für die Anfahrt werden anteilig berechnet, wenn bei einem Besuch in einem Stall mehrere Pferde von verschiedenen Besitzern behandelt werden.

 

Wozu gibt es Überhaupt eine Gebührenordnung (Information der Bundestierärztekammer)?

Die gesetzliche Gebührenordnung sorgt für Transparenz und schützt den Tierhalter vor Übervorteilung. Ein Wettbewerb zwischen den Tierärzten soll vorwiegend über die Qualität und Umfang der Leistung und weniger über den Preis stattfinden.

Eine angemessene gesetzliche geregelte Vergütung stellt sicher, dass Tierärzte dem Qualitätsanspruch der Tierhalter z.B. durch Fortbildung und Investitionen nachkommen können und sichert die wirtschafliche Grundlage für den ordnungsgemäßen Betrieb einer tierärztlichen Praxis und für tierärztliche Leistungen in der erforderlichen Sorgfalt. Ein hohes Qulitätsniveau der tierärztlichen Leistung dient auch dem Tierschutz.

 Weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten der Bundestierärztekammer (Rubrik:  Infos für Tierhalter / Gebührenordnung) und der Bayerischen Landestierärztekammer (Rubrik: Tierhalter / GOT) sowie in einer Talkrunde der Gesellschaft für Pferdemedizin.

 


  

Impfbestimmungen für den Turniersport

 


 
Pferde sind auf Turnieren nur startberechtigt, wenn die Impfungen LPO-konform erfolgen und im Equidenpass dokumentiert sind. Hier die aktuellen Impfbestimmungen laut der LPO-Ergänzung zum 01.06.2012:
 
Bei der Influenza-Impfung gehören drei Impfungen zur Grundimmunisierung. Zwischen der ersten und zweiten muss der Abstand 28-70 Tage betragen. Zwischen der zweiten und dritten darf der Abstand maximal 6 Monate + 21 Tage betragen. Das gleiche Intervall gilt für alle folgenden Wiederholungsimpfungen.
Startberechtigt sind Pferde, wenn nach der zweiten Impfung der Grundimmunisierung mindestens 14 Tage, nach jeder weiteren Impfung mindestens 7 Tage vergangen sind.
Liegen keine Informationen über die Grundimmunisierung vor, müssen Turnierpferde über mindestens drei Jahre hinweg im Abstand von höchstens 6 Monaten + 21 Tagen Wiederholungsimpfungen erhalten haben, die im Pass dokumentiert sind.
 
Die regelmäßige Impfung gegen Tetanus (alle 2 Jahre) gilt als selbstverständlich.

 


  

Neu: Podcast-Reihe der Gesellschaft für Pferdemedizin GPM

 

In dieser Podcast-reihe werden aktuelle Themen zur Pferdegesundheit besprochen. Themen sind Gesundheitsvorsorge, Fütterung, Zucht- und Haltung sowie der Bereich der

Ankaufuntersuchung.

Dieser Podcast erscheint in regelmäßigen Abständen und ist kostenlos für alle Pferdebesitzerinnen und Pferdebesitzer, die sich für moderne Pferdemedizin interessieren.

 

Der Podcastzugang ist:    www. Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

  

 


 

Frank Wendt - Maler Hiltensperger Str. 1 - 87490 Haldenwang - Tel: 0171 - 515 97 10     

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